Weiterbildung Beschäftigter nach § 82 SGB III (Agentur für Arbeit)
Die Agentur für Arbeit kann Weiterbildungen von Beschäftigten fördern. Die Agentur für Arbeit spricht dabei oft vom Qualifizierungschancengesetz (QCG). Dieses Gesetz hat die Förderung ausgebaut.
- Wer beantragt
- Die Lehrgangskosten beantragt die beschäftigte Person. Nehmen mehrere Beschäftigte mit vergleichbarem Bedarf an derselben Weiterbildung teil, kann der Arbeitgeber einen Sammelantrag stellen; die Beschäftigten oder der Betriebsrat müssen zustimmen. Den Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhält der Arbeitgeber. Ansprechpartner ist der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.
- Lehrgangskosten
- Bis zu 100 Prozent (unter 50 Beschäftigte), bis zu 50 Prozent (50 bis 499), bis zu 25 Prozent (ab 500)
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- Bis zu 75 Prozent (unter 50 Beschäftigte), bis zu 50 Prozent (50 bis 499), bis zu 25 Prozent (ab 500)
- Mindestdauer
- Mehr als 120 Stunden
- Bildungsträger
- Kurs und Träger brauchen eine Zulassung nach AZAV
- Rechtsanspruch
- Nein. Die Agentur entscheidet im Einzelfall.
- Quelle
- gesetze-im-internet.de, Agentur für Arbeit
- Stand
- 17.10.2026
- Die Weiterbildung geht über eine kurze Anpassung an den eigenen Arbeitsplatz hinaus.
- Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
Die Person hat in den letzten zwei Jahren keine Förderung nach § 82 erhalten.- Kurse, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, fördert die Agentur nicht.
- In Betrieben unter 500 Beschäftigten übernimmt die Agentur für Personen ab 45 Jahren und für schwerbehinderte Menschen bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten.
- Mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zur Weiterbildung sinkt der Anteil des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten um fünf Prozentpunkte. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann um fünf Prozentpunkte steigen.